Gesetzesänderungen

Versicherungsvertrags-Gesetz

Informationspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 3 des VVG

Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als den Versicherungsnehmern einen direkten Leistungsanspruch verleihen, wie Verträge in den Bereichen Krankentaggeld und UVG Zusatzversicherungen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeitenden über den wesentlichen Inhalt zu informieren.
Die ABS Versicherungs-Treuhand AG unterstützt den Arbeitgeber bei der Erfüllung dieser Informationspflicht. Bei Bedarf nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.


Neue schweizerische Zivilprozess- (ZPO) undStrafprozessordnung (StPO) ab 01.01.2011

Rechtsschutzversicherung wird immer wichtiger

Am 1. Januar 2011 treten die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Sie vereinheitlichen das Prozessrecht und lösen damit die 26 sehr unterschiedlichen kantonalen Regelungen ab.

>> weitere Informationen: Neue schweizerische Zivilprozess- (ZPO) und Straffprozessordnung.pdf